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Von Zoli (Homepage), vom 23.08.2010, 22:19 Uhr
Viel Spass beim Lesen ?? Helmpflicht: Helmpflicht - Rechtslage seit dem 1. Januar 2006 Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde in § 21a Abs. 2 StVO der Begriff "amtlich genehmigt" durch den Begriff "geeignet" ersetzt und die 2. Ausnahme-Verordnung zur StVO aufgehoben (BGBl. 2005 I Nr. 76 S. 3716 Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Art. 2). Mit dem 01.01.2006 traten diese Änderungen in Kraft. Die Neufassung des § 21a Abs. 2 StVO: "Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind." Bis dahin war es Führern von Krafträdern und ihren Beifahrern während der Fahrt faktisch erlaubt, Schutzhelme zu verwenden, auch wenn diese nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren (vgl. unten stehenden Text von RA Grunert zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2005). Die verwendeten Schutzhelme mussten allerdings eine ausreichende Schutzwirkung aufweisen. Was bedeutet "geeignet"? Schutzhelme genügen den Anforderungen grundsätzlich nur dann, wenn sie amtlich genehmigt und entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei irgendwelchen Helmen anderer Art wie z. B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad- oder Stahlhelmen aus dem militärischen Bereich. Dies gilt auch für die beliebten Halbschalen-Helme (sog. "Braincaps"), da hierfür eine ausreichende Schutzwirkung ebenfalls verneint werden muss. Geeignet sind hingegen Schutzhelme, die speziell für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen. Die Frage, ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem konkreten Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab. Insoweit lässt (auch) der novellierte § 21a Abs. 2 StVO einen gewissen Spielraum für die Interpretation der Bestimmung. Trotzdem, auch wenn der geschlossene Integralhelm im Hochsommer oftmals vom Träger als "Aquarium" wahrgenommen wird, sollte - bei allem Verständnis - die eigene Gesundheit in jedem Fall Vorrang vor der optischen Außenwirkung haben. Sanktionen: Das Nichttragen eines geeigneten Schutzhelms während der Fahrt wird gem. Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 101, mit einem Verwarnungs-Regelsatz in Höhe von 15 Euro sanktioniert. Dies mag recht kostengünstig klingen, zivilrechtlich kann allerdings das Nichttragen eines Helmes bzw. ein unsachgemäßes Helmtragen eine Mitschuld bei Unfällen mit aduäquaten Kopfverletzungen bewirken (Mithaftung). Text: Rolf Tjardes, © verkehrsportal.de Helmpflicht - Rechtslage bis zum 31. Dezember 2005 Schutzhelme nur in amtlich genehmigter Bauart? Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut": § 21a StVO zur Helmpflicht Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich: "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind." Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)". In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1: "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht." Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort. Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich: "Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden." Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden. Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind. Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394). Alle Klarheiten beseitigt!? :-) Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de

Von Erich Schubert (Homepage), vom 30.07.2010, 17:26 Uhr
MAL WAS INTERESSANTES !!! Zeitungsbericht: Gerichtsurteil Motorradfahren ist grundsätzlich ein Verschulden gegen sich selbst Wer Motorrad fährt, kann kein ordentlicher und verständiger Mensch sein. Das sagt nicht irgendjemand, so urteilt ein ordentlich bestallter Richter am Frankfurter Landgericht. Und schiebt Motorradfahrern bei Unfällen die Schuld prinzipiell zu. Wie der Unfall, der diesen Richterspruch provoziert hat, genau passierte, geht aus dem im Urteil formulierten "Tatbestand" nicht hervor. Aber das interessiert letztlich auch nicht. Zumindest dann nicht, wenn das Urteil schon feststeht. Und das tut es, definitiv, weil ein Motorradfahrer zu Falle kam. Und wenn einem solchen Individium ein Ungemach widerfährt, ist es eigentlich immer selbst dran schuld. In der Fachsprache der Juristerei liest sich das so: "Selbst wenn man auf Seiten des Klägers lediglich die Betriebsgefahr gewichtet, überwiegt diese gegenüber einer möglicherweise stattgefundenen Fehleinschätzung der Situation seitens des Beklagten doch derart, dass eine auch nur teilweise Haftung des Beklagten nicht in Betracht kommt." Der Kläger, das ist der Fahrer einer Suzuki GSX 1300, der nach einem Sturz Schadenersatz und Schmerzensgeld vor Gericht einfordert, und zwar vom Beklagten, einem Fahrradfahrer, dem er vorwirft, er sei überraschend und ohne anzuhalten plötzlich aus dem Wald gekommen". Damit sei dem Radler eine Fehleinschätzung der Situation nachzuweisen, weswegen er die Haftung übernehmen und "10 136,93 Euro nebst Zinsen" an Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlne müsse. Weil der Beklagte das nicht will, sich frei fühlt von jedweder Schuld und Verantwortung, trifft man sich eben wieder, vor Gericht. Worauf man in Zukunft, ginge es nach diesem Urteil, getrost verzichten kann: da man bei Justitia als Motorradfahrer eh keine Aussichten mehr hat auf Erfolg - wegen der Betriebsgefahr. Dieser Begriff erklärt sich von selbst: Er meint die Gefahr, die vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht. Und die ist beim Motorrad naturgemäß größer als beim Auto. Woraus der Gesetzgeber den Schluss gezogen hat, dass man selbst mithaften kann, wenn einem objektiv keine Schuld nachzuweisen ist. Dann liegt diese Mithaft meist so um die 20 bis 25 Prozent. Bei einer Forderung über 10 000 Euro Schadenersatz kann ein Kläger also theoretisch mit 7500 bis 8000 Euro in seiner Kasse rechnen. Wie die Quoten bei den unterschiedlichsten Kollisionen in der Regel liegen, darüber hat ein fleißiger Richter, Dr. Christian Grüneberg, ein Standardwerk geschrieben: "Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen". Auf Seite 364 steht da zu lesen: "Kollision zwischen Radfahrer (75 Prozent), der von einem Grundstück eine 6,7 Meter breite Bundesstraße überqueren will und 1,20 Meter in diese hinein fährt, und einem von links mit 70 km/h kommenden Krad (25 Prozent). Oberlandesgericht München." Die Beschreibung dieses Unfalls deckt sich mit dem, der in Frankfurt verhandelt wurde, nahezu perfekt. Aus der Sicht des Motorradfahrers allemal. Das Landgericht Frankfurt scheint den Hergang zwar anders einzuschätzen. Aber selbst, wenn es der Ansicht wäre, dass den Motorradfahrer keine Schuld träfe - "selbst wenn man...lediglich die Betriebsgefahr gewichtet" -, kommt es zu dem Schluss, dass der Fahrradfahrer keinen Cent zahlen müsse. Weil die Betriebsgefahr eben nicht bei 25 Prozent liege, wie im Münchener Urteil, sondern de facto bei 100 Prozent. Im Jargon des Frankfurter Gerichts heißt das: "Danach lässt sich die Betriebsgefahr der Motorradfahrer grundsätzlich als Verschulden gegen sich selbst begreifen, sodass die Unfallfolgen schon deshalb als bewusst in Kauf genommen ganz überwiegend nicht auf einen Unfallgegner abgewälzt werden könne." Das ist nicht nur juristisch schlampig - die Betriebsgefahr geht nicht vom Motorradfahrer aus, sondern ausschließlich vom Vehikel, der Maschine also -; mit der Formulierung "Verschulden gegen sich selbst" werden vom Frankfurter Richter so en passant vier Millionen Motorradfahrer zu verantwortungslosem Gesindel degradiert. In der Juristerei liegt ein Verschulden gegen sich selbst, so der Bundesgerichtshof, nämlich erst dann vor, "wenn die Sorgfalt außer acht gelassen wurde, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt." Was alsdann in der Begründung noch folgt, um diesen ungeheuerlichen Vorwurf zu belegen, wird in der Rechtssprechung als "sachfremde Erwägungen" angetan, als Auslassungen, die mit dem zu verhandelnden Fall nichts, aber auch gar nichts zu tun haben. Hier nun ein kleines Potpourri dieser richterlichen Versuche, Motorradfahrer für alles, was ihnen widerfährt, selbst verantwortlich zu machen: "Der volkswirtschaftliche Schaden durch Motorradunfälle belief sich 1997 auf 2,7 Milliarden Mark." Selbst wenn´ s zehn Milliarden gewesen wären, dürfte dieses Argument niemals ziehen. Nicht, weil etwa der "volkswirtschaftliche Schaden", der beim Fußballspielen oder Skifahren entsteht, entscheidend höher ist. Sondern, weil "volkswirtschaftliche" Interessen im Verkehrsrecht keine entscheidende Rolle zu spielen haben. Dass Richter sich bei ihren Urteilen dennoch mitunter am Wohlergehen der Wirtschaft orientieren, ist zwar nichts Neues, ändert jedoch nicht einen Deut daran, dass sie davon unabhängig Recht sprechen müssten. Ein weiterer Vorwurf, den das Landgericht den Motorradfahrern macht: "dass sie das Kraftrad ausschließlich zum Spaß fahren." Hurtig weiter auf dem Weg zur spaßfreien Gesellschaft eben, wo alles seinen Zweck erfüllen, sich rechnen muss: "Der Anteil völlig zweckfreier Fahrten wurde auf 90 Prozent geschätzt." Eine Zahl, die übrigens auch auf Autofahrten in Naherholungsgebieten zutreffen dürfte. Dennoch: Einer Gruppe von Menschen zweckfreies Tun vorzuwerfen ist, mit Verlaub, nicht nur dumm, es ist schlicht verfassungswidrig, widerspricht dieses "Argument" doch dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Und ebendso dem Recht auf Freizügigkeit. Mit welchem Verkehrsmittel der Bürger dieses nun wahrnehmen darf, darüber lässt es sich nun wahrlich nicht aus - das Grundgesetz. Wer sich so im Großen verrennt wie der Frankfurter Richter, verliert mitunter den Blick fürs Kleine, den konkreten Unfall und die Aussagen der Zeugen dazu. Die sich offensichtlich widersprechen. So gibt Zeuge E. an, der Unfall sei vermeidbar gewesen, weil er, ebenfalls auf dem Motorrad unterwegs, und zwar 15 Meter hinter dem gestürzten GSX 1300-Piloten, den Radfahrer rechtzeitig vor der Überquerung der Straße entdeckt und gefahrlos gebremst habe. Der Radler wiederum meint, der Motorradfahrer hätte gar nicht so brutal in die Eisen steigen müssen, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits auf der anderen Seite der Fahrbahn angekommen sei. Weswegen der Sicht der Dinge seitens des verunfallten Motorradfahrers - "überraschend und ohne anzuhalten" habe der Radler die Straße überquert - doch wohl eine gewisse Plausibilität zukommt. In einer Berufungsverhandlung dürfte dieses Urteil leichthin kassiert werden. zum Seitenanfang

Von Erich (Homepage), vom 23.07.2010, 15:07 Uhr
hallo gerdi möchte mich nochmal für deinen besuch im KH beim mir bedanken ,,, war einfach nett von dir ,,, genauso für die netten grüsse von Svenny an mich,,,

Von Andi & Paule :-) (Homepage), vom 06.07.2010, 22:45 Uhr
Hi und liebe Gruessle von den Mallorcanern Andi, Paule ... und ANTJE -- bei der wir heute SEHR LECKER essen waren :-)))) Bis bald und DANKE fuer euer Geschenk, den tollen Besuch auf unserer Hochzeit und das gigantische Hupkonzert! ... haben uns echt RIESIG darueber gefreut !!!

Von Rainer (Homepage), vom 14.05.2010, 13:24 Uhr
Der Eintrag kommt zwar ein bißchen spät dennoch kann ich mir´s nicht verkneifen, es war ein tolle Eröffnungstour und das Beste es waren richtig viele dabei. Besten Dank an Erich haste Klasse gemacht !!! Mir ging´s wie Sven mein Allerwertester hat rumgezickt, liegt´s am Alter ? Freu mich schon auf die nächsten Schwellungen ;-)) Gruß Rainer

Von Svenny (Homepage), vom 20.04.2010, 20:03 Uhr
Tom Tom und Erich was für ein Team . Die zwei kann man was machen lassen ,klasse Tour mit Höhen und Tiefen (Berge und Täler) hat Spass gemacht und es war ein toller Tag für uns alle . PS: Ich war froh wo Ich zu Hause war ,mein Allerwertester schrie nach absoluter Ruhe . Bis bald Svenny

Von Erich (Homepage), vom 18.04.2010, 20:43 Uhr
Danke für das Lob von Euch allen.. war echt eine klasse Tour mit euch ... freu mich schon jetzt auf die nächste.. Gruss Erich

Von Ulrike & Klaus (Homepage), vom 18.04.2010, 19:45 Uhr
Super Saison-Eröffnungsfahrt! Ganz großes Lob an Erich: Haste klasse gemacht ´Rotkäppchen´. Und ganz großes Lob an euch alle - immerhin 14 Moppeds!!! Ich bin stolz auf Euch!

Von Börni (Homepage), vom 12.04.2010, 17:44 Uhr
Hallo ihr lieben, ich habe mal was nettes für euch, schaut euch doch mal diesen Link an: http://www.youtube.com/watch?v=JruqUIjl5Sw Einfach genial oder? Ich könnt mich wegschmeißen. Grüßle Börni

Von Bine (Homepage), vom 05.03.2010, 18:48 Uhr
Hallo Ihr Lieben, ich möchte mich von den Verschollenen zurück melden! Hat leider die letzten Male Stammtisch leider nicht geklappt zu kommen....aber HEUTE! Viele liebe Bussis


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